Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Einzelmaßnahme Heizungssanierung
Förderung gibt es bei Umstieg auf besonders effiziente und emissionsarme IBC Holz - und Pelletheizungen sowohl in Bestandsgebäuden als auch bei Neubau. IBC Heiztechnik Pellet- oder Holzfeuerungsanlagen haben einen hohen Wirkungsgrad (über 90%) und sehr geringe Emissionen, aus diesem Grund werden sie staatlichen gefördert.
Zielgruppe: Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter und Mieter eines Grundstücks(-teils) / Gebäudes.
Antragsberechtigt sind: Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, freiberuflich Tätige, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften.
Der Bewilligungszeitraum nach Zuwendungsbescheid beträgt 24 Monate.
Basisförderung | Heizungs-Tausch-Bonus* | Wärmepumpen Bonus | Maximaler Fördersatz | |
Biomasse + Solar | 10 % | + 10 % | - | 20 % |
Biomasse + Wärmepumpe | 10 % | + 10 % | 5 % | 25 % |
Solarthermie | 25% | - | - | 25 % |
* Austausch von Öl-, Kohle- & Gasheizung (bei Gas älter 20 Jahre) sowie Nachtspeicheröfen. Für Gasetagenheizungen wird der Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt. Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden.
Bestandsgebäude, fertiggestellte Gebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt
Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs und Installation eines Wärmemengenzählers
Fachunternehmererklärung
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten
weitere Informationen findest Du auf dem allgemeinen Merkblatt zur Antragsstellung
Folgende tatsächlich entstandene Kosten können für die Förderung angesetzt werden:
die Einbindung von Experten für die Fachplanung
Anschaffungskosten des IBC Gussheizkessels
Kosten der Installation und Inbetriebnahme des IBC Gussheizkessels
Notwendige Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Installation
Deinstallation und Entsorgung der Altanlage
Optimierung des Heizungsverteilsystems (z.B. Verrohrung, hydraulischer Abgleich)
Notwendige Wanddurchbrüche
Schornsteinsanierung
Anschaffung und Installation von Speichern
die Kombination weiterer Energielieferanten wie Solarthermie und Wärmepumpe
weitere Informationen findest Du auf dem BAFA-Merkblatt für förderfähige Kosten
Wichtig! - Die förderfähigen Kosten, die anerkannt werden können, sind begrenzt:
bei Gebäuden, die überwiegend dem Wohnen dienen (Wohngebäude), können max. 60.000 € pro Wohneinheit anerkannt werden.
bei Privatpersonen können hier die Bruttokosten, d.h. inklusive Umsatzsteuer, angesetzt werden.
Planung von Heizungsmodernisierung
Online BAFA-Förderantrag vor Beginn der Maßnahme stellen
Kesselkauf & Auftragsfreigabe zur Installation
Installation und Inbetriebnahme
Abnahme durch den Schornsteinfeger
Onlineförderantrag abschließen, Nachweise hochladen
Förderung kassieren
1.Stufe - die Antragstellung (vor Beginn der Maßnahme)
2.Stufe – der Verwendungsnachweis (nach Ende der Maßnahme)
Ja. Sprich mit deiner Fachfirma ab, ob diese Form der Abwicklung okay für sie ist.
Wird eine Ölheizung, Gasheizung (älter 20 Jahre) oder Kohleheizung durch eine förderfähige IBC-Biomasseanlage ersetzt, erhöht sich der gewährte Fördersatz um 10 Prozentpunkte. Dadurch ergibt sich für Heizungen, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, ein Fördersatz von 20 %. Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden.
Die Ölheizung muss nicht mehr in Betrieb sein. Voraussetzung ist, dass diese noch fest im Heizungskeller installiert ist. Sofern die Ölheizung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits demontiert ist, wird die Öl-Austauschprämie nicht gewährt. Auch der Auftrag zur Demontage der Ölheizung darf noch nicht erteilt worden sein.
Wird eine gas- oder ölbetriebene Heizungsanlage ausgetauscht, muss die alte Heizanlage fachgerecht demontiert und entsorgt werden, damit der Heizungs-Tausch-Bonus gewährt wird. Im Zuge einer Fachunternehmererklärung ist dies zu bestätigen. Die Entsorgung ist durch Rechnung bzw. Entsorgungsnachweis zu belegen.
Fachunternehmende müssen die von ihnen ausgeführten Leistungen anbieten und zu deren Umsetzung berechtigt sein. Eine gewerkespezifische Prüfung findet nicht statt.
Du darfst jemanden, z.B. dem IBC-Service-Team, Handwerker, Anwalt, Verwandter, Nachbar, Energieeffizienzexperten, für das Verfahren bevollmächtigen. Das BAFA kommuniziert dann ausschließlich mit dem von Dir Bevollmächtigten.
Im Gebäudebestand (Bauanzeige muss mindestens 5 Jahre zurückliegen) sind ergänzend zu den zuvor genannten Kosten auch energetische Optimierungen der Wärmeverteilung (z.B. Wärmedämmung von Rohrleitungen) und Wärmeübergabe (z.B. Ersatz alter Standardheizkörper durch Niedertemperatur-Heizkörper), der Warmwasserbereitung sowie die für den neuen, förderfähigen Wärmeerzeuger erforderlichen Sanierungen/Umbauarbeiten von Heiz-/Technikräumen und Schornsteinen förderfähig.
Wird die Sanierung in Eigenleistung umgesetzt, sind die Materialkosten förderfähig. Ein Energie-Effizienz-Experte oder der Fachbetrieb müssen prüfen und bestätigen, dass die Eigenleistungen fachgerecht durchgeführt wurden und Materialkosten korrekt aufgeführt werden.
Umfeldmaßnahmen können in Eigenleistung erbracht werden, wenn dabei eine fachgerechte Umsetzung sichergestellt wird. Die fachgerechte Umsetzung muss durch eine Energieeffizienz-Expertin bzw. einen -Experten oder ein Fachunternehmen bestätigt werden. Die als Eigenleistung erbrachten Leistungen können jedoch nicht als förderfähige Kosten angerechnet werden. Eine Förderung für Eigenleistungen ist somit nicht möglich.
In Eigenleistung kann beispielsweise der Transport einer alter Ölheizung zur Mülldeponie erfolgen. Auch die Demontage einer alten Ölheizung kann - wenn sie fachgerecht durchgeführt wird - als Eigenleistung umgesetzt werden. Die eigentliche Müllentsorgung muss aber von einer professionellen (gewerblichen) Mülldeponie übernommen und durch entsprechende Rechnung nachgewiesen werden.
Die Beantragung unterschiedlicher Wärmeerzeuger kann in einem Antrag erfolgen. So können z. B. die Förderung einer Solarthermieanlage und einer Biomasseheizung in einem Antrag gestellt werden. Jeder Einzelmaßnahme wird dabei der jeweilige Fördersatz zugeordnet. Die Kosten der jeweiligen Einzelmaßnahme mit den dazugehörigen Umfeldmaßnahmen müssen in der(den) Rechnung(en) nachvollziehbar aufgeteilt sein (werden).
Bei einem Wechsel können sich die Fördersumme sowie der Fördersatz nicht erhöhen und keine Boni hinzukommen. Sollte die eingebaute Heizung einen niedrigeren Fördersatz haben als die zuvor beantragte, wird der Fördersatz entsprechend gesenkt.
Wenn das ausgewählte Gerät in der Liste der förderfähigen Anlagen aufgeführt ist, muss das BAFA nicht gesondert informiert werden. Ist die Anlage dort nicht gelistet, muss das BAFA informiert und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen (TMA) nachgewiesen werden.
Wird nach Beginn des Vorhabens eine weitere Anlage eingebaut (z. B. eine solarthermische Anlage), ist für diese Anlage ein neuer Antrag unter Einhaltung der Förderbedingungen (insbesondere der Regelung zum Vorhabenbeginn) zu stellen. Alternativ kann vor Vorhabenbeginn auf die Zusage des ersten Antrages verzichtet werden, um einen neuen Antrag zu stellen. Die Sperrfrist kommt dann nicht zum Tragen, da es sich nicht um das gleiche Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahme) handelt.
Der Einbau eines Wärmeerzeugers auf Basis erneuerbarer Energien ist auch dann als Einzelmaßnahme mit dem entsprechenden Fördersatz förderfähig, wenn im Gebäude bereits ein regenerativer Wärmeerzeuger betrieben wird. Bereits bestehende Anlagen sind in die für den Verwendungsnachweis erforderlichen Berechnungen (z.B. Heizlastberechnung) einzubeziehen.