Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Einzelmaßnahme Heizungssanierung
Förderung gibt es bei Umstieg auf besonders effiziente und emissionsarme IBC Holz - und Pelletheizungen sowohl in Bestandsgebäuden als auch bei Neubau. IBC Heiztechnik Pellet- oder Holzfeuerungsanlagen haben einen hohen Wirkungsgrad (über 90%) und sehr geringe Emissionen, aus diesem Grund werden sie staatlichen gefördert.
Die Höhe der Förderung wird als prozentualer Anteil der tatsächlich für den Austausch bzw. die Erweiterung der Heizungsanlage entstandenen förderfähigen Kosten berechnet. Dabei werden auch die Kosten für notwendige Umfeldmaßnahmen zur Installation der neuen Anlage berücksichtigt. Antragsteller, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die Kosten außerdem einschließlich der Umsatzsteuer ansetzen.
Gebäudebestand* | ||
Altheizung: Gas, Kohle und andere |
Altheizung: Ölheizung | |
IBC Biomasse | 35 % | 45 % |
IBC Biomasse & Solar (EE-Hybridanlage) | 35 % | 45 % |
Höhe der Förderung auf die Gesamthöhe der Maßnahme |
* Häuser, dessen Bauanzeige älter als 5 Jahre ist
Bestandsgebäude: Bauanzeige muss mindestens 5 Jahre zurückliegen.
Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter und Mieter einen Grundstücks(-teils) / Gebäudes.
Antragsberechtigt sind: Privatpersonen, Wohnungseigentümer-Gemeinschaften, freiberuflich Tätige, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften.
Unmittelbar nach Antragsstellung kann mit dem Vorhaben begonnen werden.
Der Bewilligungszeitraum nach Zuwendungsbescheid beträgt 24 Monate (Verlängerung um weitere 24 Monate möglich).
Ein hydraulischer Abgleich sowie ein Wärmemengenzähler sind Voraussetzungen.
Die Installation kann von einem Installationsbetrieb durchgeführt werden, alternativ auch von Privat bei entsprechendem Nachweis wie Gesellenbrief, Meisterbrief o.ä.
Bei Installation eines IBC Holzvergasers ist der Einsatz eines Pufferspeichers in Höhe von min. 55 Liter pro Heizkessel-KW vorgeschrieben, bei einem IBC Pelletkessel min. 30 Liter je Heizkessel-KW.
Folgende tatsächlich entstandene Kosten können für die Förderung angesetzt werden:
Ausgaben für die Einbindung von Experten für die Fachplanung und Baubegleitung des Einbaus der geförderten IBC Heizungsanlage.
Anschaffungskosten des IBC Holzvergasers oder IBC Pelletheizkessels .
Kosten der Installation und Inbetriebnahme des IBC Holzvergasers oder IBC Pelletheizkessels.
folgende notwendige Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Installation und Inbetriebnahme der neuen IBC Heizung:
Kosten für die Errichtung eines Staubabscheiders (Voraussetzung bei Neubauförderung).
Wichtig! - Die förderfähigen Kosten, die anerkannt werden können, sind begrenzt:
bei Gebäuden, die überwiegend dem Wohnen dienen (Wohngebäude), können max. 60.000 € pro Wohneinheit anerkannt werden.
bei Gebäuden, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen (Nichtwohngebäude), können max. 3,5 Mio. € pro Gebäude anerkannt werden.
Grundsätzlich können hier die Bruttokosten, d.h. inklusive Umsatzsteuer, angesetzt werden. Allerdings können vorsteuerabzugsberechtigte Antragsteller nur die Nettokosten geltend machen.
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Einzelmaßnahme Solarthermie
Die Höhe der Bafa-Förderung für IBC-Solarpakete wird als prozentualer Anteil der tatsächlich für den Austausch bzw. die Erweiterung der Solaranlage entstandenen förderfähigen Kosten berechnet. Dabei werden auch die Kosten für notwendige Umfeldmaßnahmen zur Installation der neuen Anlage berücksichtigt. Antragsteller, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die Kosten außerdem einschließlich der Umsatzsteuer ansetzen.
Gebäudebestand* | ||
Höhe der Förderung auf die Gesamthöhe der Maßnahme | ||
Solar als Einzelmaßnahme | zur Warmwasserbereitung | 30 % |
zur Raumheizung | ||
Solar in Kombination | IBC Holzvergasser / Pelletheizung & IBC Solar | 35 % / 45 % |
* Häuser, dessen Bauanzeige älter als 5 Jahre ist.
Antragsberechtigt sind: Privatpersonen, Wohnungseigentümer-Gemeinschaften, freiberuflich Tätige, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften.
Gegenstand der Förderung sind die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung, die mindestens einem der folgenden Zwecke dienen: Warmwasserbereitung, Raumheizung, kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung.
Förderfähige Anlagen müssen mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät (Im IBC Solarpaket enthalten) bzw. einem Wärmemengenzähler (ab 30 qm Bruttokollektorfläche) ausgestattet sein.
Solarkollektoranlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung müssen eine Mindestkollektorfläche von 3 m² und einen Wärmespeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 200 Litern aufweisen.
Solarkollektoren zur Raumheizung müssen eine Mindestkollektorfläche von 9 m² bei einem Einsatz von Flachkollektoren vorweisen und einen Wärmespeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 40 Liter pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche aufweisen.
Solarkollektoranlagen in Verbindung mit einem IBC Pelletheizkessel oder Holzvergaser werden mit 35 % gefördert. Es gelten die Mindestkollektorflächen wie beim Gebäudebestand.
Solarkollektoranlagen als alleiniger Energieversorger werden mit 30 % gefördert, bedürfen einer Mindestkollektorfläche von 20 m2 und bedürfen umfangreicher Antragstellung - mehr Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des BAFA .
Wichtig! - Die förderfähigen Kosten, die anerkannt werden können, sind begrenzt:
bei Gebäuden, die überwiegend dem Wohnen dienen (Wohngebäude), können max. 60.000 € pro Wohneinheit anerkannt werden.
bei Gebäuden, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen (Nichtwohngebäude), können max. 3,5 Mio. € pro Gebäude anerkannt werden.
Grundsätzlich können hier die Bruttokosten, d.h. inklusive Umsatzsteuer, angesetzt werden. Allerdings können vorsteuerabzugsberechtigte Antragsteller nur die Nettokosten geltend machen.
Planung von Heizungsmodernisierung
Online BAFA-Förderantrag vor Beginn der Maßnahme stellen
Kesselkauf & Auftragsfreigabe zur Installation
Installation und Inbetriebnahme
Abnahme durch den Schornsteinfeger
Onlineförderantrag abschließen, Nachweise hochladen
Förderung kassieren
Ja. Das kombinieren dieser beiden Heizsysteme wird mit mindestens 35 % gefördert.
1.Stufe - die Antragstellung (vor Beginn der Maßnahme)
2.Stufe – der Verwendungsnachweis (nach Ende der Maßnahme)
Erfolgt der Einkauf von Komponenten und Bauteilen nicht durch das ausführende Unternehmen, sondern durch die Bauenden, sind diese Kosten trotzdem förderfähig. Voraussetzung für die Förderzusage ist, dass die Bau- oder Sanierungsmaßnahmen durch ein Fachunternehmen umgesetzt werden..
Nein. Erfolgt der Einkauf von Komponenten und Bauteilen nicht durch das ausführende Unternehmen, sondern durch die Bauenden, sind diese Kosten trotzdem förderfähig. Vorraussetzung für die Förderzusage ist, dass die Bau- oder Sanierungsmaßnahmen durch ein Fachunternehmen umgesetzt werden.
Nein. Kosten, die über die bei Antragstellung angegebene Summe hinausgehen, können leider im Rahmen der Förderung nicht berücksichtigt werden. Wenn Deine Kosten geringer ausfallen als ursprünglich geplant, wird die Fördersumme gekürzt. Das ist kein Problem. Plane daher solide auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages mit angemessenem Risikopuffer.
Wird eine Ölheizung durch eine förderfähige IBC-Biomasseanlage ersetzt, erhöht sich der gewährte Fördersatz um 10 Prozentpunkte. Dadurch ergibt sich für Heizungen, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, ein Fördersatz von 45% und für Heizungen, die sowohl erneuerbare Energien als auch Erdgas nutzen ein Fördersatz von 40%.
Ja, die Förderung eines Heizungsaustauschs ist von der Austauschpflicht unabhängig; denn die Austauschpflicht erlaubt auch den Einbau einer rein fossilen Heizung und verpflichtet damit nicht zum Einbau einer EE-Heizung, der durch die Förderung angereizt werden soll.
Die Ölheizung muss nicht mehr in Betrieb sein. Voraussetzung ist, dass diese noch fest im Heizungskeller installiert ist. Sofern die Ölheizung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits demontiert ist, wird die Öl-Austauschprämie nicht gewährt. Auch der Auftrag zur Demontage der Ölheizung darf noch nicht erteilt worden sein.
Wird eine ölbetriebene Heizungsanlage ausgetauscht, muss die alte Heizanlage fachgerecht demontiert und entsorgt werden, damit die Ölaustauschprämie gewährt wird. Im Zuge einer Fachunternehmererklärung ist dies zu bestätigen. Die Entsorgung ist durch Rechnung bzw. Entsorgungsnachweis zu belegen.
Fachunternehmende müssen die von ihnen ausgeführten Leistungen anbieten und zu deren Umsetzung berechtigt sein. Eine gewerkespezifische Prüfung findet nicht statt.
Du darfst jemanden, z.B. dem IBC-Service-Team, Handwerker, Anwalt, Verwandter, Nachbar, Energieeffizienzexperten, für das Verfahren bevollmächtigen. Das BAFA kommuniziert dann ausschließlich mit dem von Dir Bevollmächtigten.
Im Gebäudebestand (Bauanzeige muss mindestens 5 Jahre zurückliegen) sind ergänzend zu den zuvor genannten Kosten auch energetische Optimierungen der Wärmeverteilung (z.B. Wärmedämmung von Rohrleitungen) und Wärmeübergabe (z.B. Ersatz alter Standardheizkörper durch Niedertemperatur-Heizkörper), der Warmwasserbereitung sowie die für den neuen, förderfähigen Wärmeerzeuger erforderlichen Sanierungen/Umbauarbeiten von Heiz-/Technikräumen und Schornsteinen förderfähig.
Nein, Eigenleistungen und dabei entstandene Materialkosten sind aufgrund der notwendigen Qualitätssicherung nicht förderfähig, sondern nur Leistungen von Fachunternehmen und die Kosten des durch ein Fachunternehmen verbauten Materials. Eine private Durchführung, auch von Handwerkerinnen bzw. Handwerkern, ist nicht förderfähig. Notwendig ist eine gewerbliche Durchführung, nachgewiesen durch eine Rechnungsstellung an die Gebäudeeigentümerin/den Gebäudeeigentümer.
Auch bei Kleinstbeiträgen ist für die Anerkennung förderfähiger Materialkosten der Einbau durch ein Fachunternehmen Voraussetzung.