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Allgemeine Geschäftsbedingungen

IBC Heiztechnik & Nostalgie Wohnprodukte - im folgendem „IBC“ genannt

I. Allgemeines
1. Diese Bedingungen gelten, soweit nicht die Vertragspartner Abweichendes schriftlich vereinbart haben.
2. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden sind nicht Bestandteil des Vertrages, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
3. Die durch Datenverarbeitungsprogramme ausgedruckte Geschäftspost ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.

II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Alle Angebote sind freibleibend und haben eine Gültigkeit von 4 Wochen.
2. Technische Unterlagen sowie Angaben über Gewichte, Leistungen usw. sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.
3. Diese Bedingungen sind vom Besteller auch ohne schriftliche Bestätigung angenommen, wenn er die Lieferungen und Leistungen der IBC entgegennimmt oder selbst Leistungen erbringt.
4. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.

III. Lieferumfang
1. Für den Umfang der Lieferung ist der Lieferschein / Rechnung der IBC maßgebend.
2. Fallen im Lande des Bestellers oder im Aufstellungsland im Zusammenhang mit der Lieferung Steuern oder sonstige Abgaben an, so sind diese vom Besteller zu tragen.

IV. Preis
1. Die Preise gelten ab IBC Vertriebs- und Logistikzentrum in 99706 Sondershausen, ausschließlich Verladung, ausschließlich Verpackung, Fracht und Einbau zzgl. MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe.
2. Die Preise sind errechnet auf der Kostengrundlage des Angebots. Im Falle von Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Frachten oder sonstiger Kostenfaktoren bleibt eine Preisberichtigung jederzeit vorbehalten.

V. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei an die Bankverbindung der IBC zu den vereinbarten Terminen zu leisten. Die Mehrwertsteuer wird bei Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Für den Verkauf ab Lager gilt grundsätzlich nur Barzahlung oder Zahlung im Voraus per Überweisung. Dies gilt für alle Besteller. IBC entscheidet, ob dem Besteller ein Zahlungsziel gewährleistet wird. Schriftliche Sondervereinbarungen sind möglich. Zahlungen gelten erst an dem Tag geleistet, an dem IBC über den Betrag verfügen kann.
2. Von IBC nicht anerkannte Gegenansprüche berechtigen weder zur Zurückhaltung noch zur Aufrechnung.
3. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden - unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche - Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Liefervertrag entstanden sind, Eigentum der IBC. Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus wachsen. An neu entstehenden Sachen steht IBC das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu. IBC behält sich den Ausbau eingebauter Liefergegenstände bei Nichtzahlung von Forderungen vor. Die für den Ausbau/Rückholung entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Schuldners.
2. Der Besteller tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes schon jetzt an IBC zur Sicherung deren Ansprüche und bis zu dieser Höhe ab.
3. Die Einziehung der Forderungen beim Besteller durch IBC bleibt vorbehalten.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist IBC zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
5. Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen offener Forderungen des Bestellers, hat er im Eigentümerinteresse IBC unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Vermögensverfall des Kunden können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen.

VII. Lieferzeit
1. Lieferzeitangaben gelten nur annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum des Zahlungseingangs (Vollständige Kaufpreiszahlung oder Anzahlung). Ausnahme ist die Vereinbarung der Zahlung auf Rechnung, hier gilt die Lieferzeit als begonnen mit Erstellung der Auftragsbestätigung. Lieferfristen beginnen jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine.

2. Der Liefertermin verschiebt sich - auch innerhalb eines Lieferverzugs - angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens der IBC liegen, z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung durch Unterlieferanten, Großaufträgen oder anderer von IBC nicht verschuldeter Verzögerungen, sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages einwirken. Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird IBC dem Besteller in wichtigen Fällen anzeigen. Der Liefertermin verschiebt sich ebenfalls angemessen, wenn der Besteller mit seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist oder wenn die technischen und kaufmännischen Fragen nicht innerhalb einer angemessenen Frist geklärt sind.

VIII. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Sendung das IBC Werk/ Niederlassung verlassen hat. Verzögert sich die Absendung ohne Verschulden der IBC, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist IBC berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder zu versenden, damit gilt die Ware als abgenommen.
2. Der Besteller / der Warenempfänger muss sofort nach Zustellung der Ware die Lieferung auf Vollständigkeit und Transportbeschädigung prüfen. Beschädigte Ware muss sofort beim Fahrer des Transportunternehmens reklamiert und ggf. zurückgesendet werden - mit entsprechendem Vermerk auf der Ablieferquittung und auf der Rückseite des IBC Lieferscheins. Per Unterschrift vom Spediteur empfangene Ware kann rückwirkend nicht auf Transportbeschädigung reklamiert werden! IBC übernimmt bei Annahme transportbeschädigter Ware keine Kosten für Ersatzlieferung!

IX. Erfüllung
1. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn die Gefahr gem. Art. VIII auf den Besteller übergeht.
2. Teillieferungen sind zulässig.

X. Gewährleistung und Herstellergarantie
Gewährleistung und Herstellergarantie können nur durch den Besteller geltend gemacht werden. Zur Prüfung etwaiger Ansprüche muss das vollständig ausgefüllte Garantie- und Gewährleistungsprotokoll vorliegen, andernfalls ist keine Bearbeitung möglich.
1. Gewährleistung
1a. IBC leistet Gewähr für Einhaltung ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften sowie für mangelfreie Konstruktion und Herstellung sowie für fehlerfreies Material in der Weise, dass sie Teile, die infolge solcher Mängel unbrauchbar wurden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde, auf eigene Kosten und Gefahr neu liefert. Mehrkosten für Luftfracht- oder Expresssendungen gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
1b. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung (Verschleiß) und Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen (wie beispielsweise Schamotte oder Keramikteile, Dichtschnüre; bewegliche Teile wie Türgriff, Türscharnier, Gebläse, Lambdasonde, diverse Fühler, Dichtungen, Dichtschnüre), ferner nicht auf Schäden infolge unsachgemäßer Installation, Lagerung, Behandlung oder Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder Fundamente, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse. Das Gleiche gilt für sonstige nach dem Gefahrenübergang liegende Umstände, die ohne Verschulden der IBC entstanden sind.
1c. Für ersetzte Teile leistet IBC im gleichen Umfang Gewähr wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
1d. IBC Heiztechnik weist ausdrücklich darauf hin, dass sie für Lieferungen, die durch Stoßen, Sturz oder den Transport der Ware beschädigt wurden, auf die gesamte Ware keine Gewährleistung übernimmt.
1e. Der Besteller kann nur dann auf Gewährleistung in Anspruch nehmen, wenn
a) die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes durch Personal von IBC oder eines anerkannten und autorisierten IBC Vertriebs- oder Fachhandwerkspartner erfolgt ist,
b) der Besteller die Vorschriften von IBC über die Behandlung und Wartung (Betriebs-, Installations- oder Bedienungsanleitung, Inbetriebnahme- / Wartungsprotokoll) des Liefergegenstandes beachtet hat und insbesondere etwa vorgeschriebene Überprüfungen ordnungsgemäß durchführen ließ,
c) keine Ersatzteile fremder Herkunft eingebaut wurden,
d) bei Installationen nach DIN EN 12828 von GK-Gussheizkesseln ein vorgesehener Sicherheitswärmetauscher mit Thermischer Ablaufsicherung eingebaut wurde.
1f. Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet oder entspricht er nicht einer garantierten Beschaffenheit, wird IBC den Mangel nach Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beheben (Nacherfüllung). Der Kunde hat IBC oder dem Bevollmächtigten von IBC dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.

2. Herstellergarantie
2a. Die Garantiefrist beginnt mit dem Tag des Gefahrenübergangs und endet bei IBC Hausmarken (Gusseisenprodukte) nach 36 Monaten oder es sind Sondervereinbarungen der IBC Rechnung schriftlich IBC Rechnung zu entnehmen.
2b. Für Heizkessel wird während des Garantiezeitraums das defekte Heizkesselglied kostenlos zur Verfügung gestellt – nicht innenbegriffen sind Anlieferungs-, Austausch- und Montagekosten.
2c. Bei der Installation des Heizkessels mit einem nicht geeigneten Schornstein oder mangelhaften Sicherheitseinrichtungen bestehen keine Garantieansprüche.
2d. Für andere Produkte gilt die vom Hersteller / Lieferant angegebene Garantiefrist.
2e. IBC gewährt keine Garantie bei Rostbildung. Maßnahmen zur Vorbeugung von Rostbildung sind vom Besteller selbst durchzuführen.
2e. IBC weist ausdrücklich darauf hin, dass sie für Lieferungen, die durch Stoßen, Sturz oder den Transport der Ware beschädigt wurden, auf die gesamte Ware keine Garantie übernimmt.
3. Weitere Hinweise
3a. Der Garantie- und Gewährleistungsanspruch erlischt, sobald Produkte, welche in einem montiertem Zustand durch IBC geliefert und diese durch andere, nicht von IBC autorisierten Personen auseinander- und/oder zusammengebaut wurden.
3b. Sonderanfertigungen, mit individueller Konstruktion, Farbton der Lack- / Pulverbeschichtung, Holzarbeiten, sind vom Umtausch ausgeschlossen. Dies gilt auch für Lackierungen, welche per Hand erbracht werden (beispielsweise Geländer oder Heizkörper deren Relief per Hand lackiert werden) - hier gilt außerdem, dass es sich um künstlerische Arbeit (Handarbeit) handelt und die Produkte der Bestellung einander nie identisch sind.
3c. Ein Nichtbestehen der Emissionsmessung eines IBC Heizkessels ist kein Grund für Gewährleistung oder Garantie. Darüber hinaus ist dieser Tatbestand kein Rückgabegrund der Ware.
3d. Insofern IBC über die Lieferverpflichtung hinaus Planungshilfen übernommen hat, bleiben Mängelansprüche gegenüber dieser Planungshilfe unberührt.
Im Übrigen gilt Artikel XI.
3e. Edelstahlheizkörper müssen nach den geltenden Regeln der Technik vom Fachmann verbaut werden, es gelten die VDI-Richtlinien. Bei dem Einsatz von Edelstahlheizkörpern ist zwingend das von uns verwendete Material für das Bauvorhaben vom Besteller selbst zu prüfen. Edelstahl V2A wird aus folgendem Material gefertigt: W.Nr.1.4306, AISI 304L; Oberfläche Edelstahl gebürstet. Edelstahl V4A wird aus folgendem Material gefertigt: 1.471 und ist Oberfläche Edelstahl Glasperlengestrahlt. IBC kann nicht garantieren, dass das von IBC verwendetes Edelstahl für den Einsatzzweck geeignet ist. Die Prüfung muss vor Bestellung durch den Besteller selbst erfolgen. IBC übernimmt keine Garantie und Gewährleistung für ungeeignete Einsatzbereiche!

XI. Umfang der Ansprüche des Bestellers
IBC haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe und ihrer leitenden Angestellten. Bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten haftet IBC außerdem bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen. Unabhängig davon haftet IBC immer dann und in dem Umfang, in welchem die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung von IBC Ersatz leistet. Der Betriebshaftpflichtversicherung liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde. Soweit IBC gem. Satz 1+2 für grobe Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung dem Umfang nach auf Schäden beschränkt, die unmittelbar am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Weitere als die in diesen Bedingungen aufgeführten oder im Vertragstext geregelten Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für weitergehende vertragliche oder gesetzliche Schadensersatzansprüche.

XII. Rücknahmevereinbarung
1. Eine Rückgabe von Sonderanfertigungen der IBC Heiztechnik & Nostalgie Wohnprodukte ist nicht möglich.
2. Produkte, ausgenommen Sonderanfertigungen, können innerhalb von 14 Tagen ab Warenanlieferung kostenlos zurückgegeben werden. Der Besteller trägt die Kosten des Rückversands. Der verbleibende Gutschriftbetrag wird dem Besteller per Überweisung gutgeschrieben. Rücknahmen werden nur ausreichend begründet, mit Rechnungskopie, originalverpackt und unbeschädigt zurückgenommen.
3. Für Produkte, ausgenommen Sonderanfertigungen, welche nach 14 Tagen ab Warenanlieferung zurückgegeben werden, entfällt eine Aufwandskostenpauschale in Höhe von 20 % des ursprünglichen Kaufpreises. Der Besteller trägt die Kosten des Rückversands. Der verbleibende Gutschriftbetrag wird dem Besteller per Überweisung gutgeschrieben.
4. Produkte, ausgenommen Sonderanfertigungen, können maximal binnen 3 Monaten zurückgegeben werden.
5. Rückgaben werden ausschließlich neu und originalverpackt akzeptiert.

XII. Umfang des Reklamationsanspruchs
Reklamationen können nur durch den Besteller geltend gemacht werden.
1. Reklamationen können nur bearbeitet werden, wenn das Reklamationsprotokoll vollständig ausgefüllt wurde.
2. Führen Reklamationsarbeiten Dritte (Fachinstallateure) im Auftrag von IBC durch, so muss vor Erfüllung dieser Arbeiten ein Angebot der Fachfirma vorliegen, welches durch IBC bestätigt wird. Andernfalls werden keine Kosten von IBC übernommen.

XIV. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist Sondershausen. IBC kann auch am Hauptsitz des Bestellers klagen.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
3. Ist ein Teil des Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des übrigen Teiles davon unberührt, soweit die Unwirksamkeit die wesentlichen Grundzüge des Vertrages nicht beeinträchtigt.
Wir speichern personenbezogene Daten gem. BDSG.

IBC Heiztechnik & Nostalgie-Wohnprodukte
Inhaber Diplom Betriebswirt (BA) Wladimir Krawtschuk

Hospitalstraße 182 Tel.: +49-(0) 3632/66747-0
D-99706 Sondershausen Fax: +49-(0) 3632/66747-20

Stand 2024